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Aktuelle Informationen zum Thema Kiesgrube

20. Januar 2023

Wir alle waren 2020 sehr überrascht, als der Regionalplan der Bezirksregierung die Möglichkeit eröffnete, dass zwischen Ahe, Heppendorf, Thorr und Widdendorf große Flächen für den Kiesabbau vorgesehen wurden. Mehr als 100 schriftliche Eingaben, unter anderem durch Bürger*innen aus Ahe, haben diesen Prozess verändert. Auch die Stadt Bergheim hat in die gleiche Richtung argumentiert und diese Pläne abgelehnt. Eine aktualisierte Vorlage dieses Regionalplans steht noch aus. Sie wird in den nächsten Monaten erwartet.

Parallel dazu können Unternehmen grundsätzlich Flächen zum Kiesabbau beim Rhein-Erft-Kreis beantragen. Das wird erst unterbunden, wenn der Regionalplan an den beantragten Stellen einen Kiesabbau nicht ermöglicht. Aus unternehmerischer Sicht macht es Sinn, sich um künftige Abbauflächen rechtzeitig zu bemühen. Aus Sicht der Bürger*innen ist Vorsicht geboten, denn die Nähe zur Bebauung (unmittelbar um den Valder-Hof und ca. 370 m vom Wohnpark Ahe entfernt) gebietet, diesen Kiesabbau nicht zu erlauben.

Nun hat sich folgende Situation ergeben, von der ich heute schriftlich Kenntnis bekommen habe. Es handelt sich um eine Mitteilung der Stadtverwaltung im Ausschuss für Planung und Städtische Betriebe, der am 2. Februar 2023 öffentlich tagen wird. (Mitteilungen werden in der Regel nicht diskutiert.) Diese Mitteilung wird nachstehend im Wesentlichen wiedergegen. Sie kann auch im Internet nachgelesen werden,  zumal dort auch Kartengrafiken aufgeführt werden: Vorlage 28/2023 (kdvz-frechen.de).

Ich werde mich in den nächsten Tagen kundig machen und Vorschläge unterbreiten, ob und wie ein öffentlicher Widerspruch Sinn macht.

Der Mitteilungstext der Stadtverwaltung Bergheim lautet:

Die Firma ML Mineral-Logistics GmbH & Co. OHG hat beim Rhein-Erft-Kreis einen Antrag (im Folgenden Antrag 1 genannt) mit Datum vom 19.01.2022, in der aktualisierten Antragsfassung vom 27.01.2022 auf Vorbescheid gem. § 5 des Gesetzes zur Ordnung von Abgrabungen (AbgrG) für die geplante „Abgrabung Widdendorf II“ in der Stadt Bergheim, Gemarkung Quadrath-lchendorf, Flur 22, Flurstücke 225, 226, 101, 219 tlw. und 271-274 gestellt.

Der Antrag auf Vorbescheid wird gemäß § 5 Abgrabungsgesetz NRW (AbgrG NRW) hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Trockenabgrabung zur Gewinnung von Kies, Lehm und Sand unter Ausschluss des Belangs in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 3 BauGB (keine widersprechenden Darstellungen im Flächennutzungsplan), des Belangs in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB (keine Hervorrufung schädlicher Umwelteinwirkungen) insbesondere hinsichtlich von Geräuschen, etwaigen Erschütterungen sowie etwaigen staubförmigen Emissionen (Luftverunreinigungen) der Abgrabung, der Belange des Naturhaushalts, der Landschaft und Erholung (vgl. § 3 Abs. 3 AbgrG NRW), der Erschließung, des Immissionsschutzes gemäß § 22 BlmSchG, des Denkmal- und Bodendenkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Bodenschutzes gestellt.

Die Voranfrage (Antrag 1) beschränkt sich angesichts der ausdrücklich ausgeklammerten Genehmigungsvoraussetzungen im Wesentlichen auf die Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung und einigen Aspekten des Bauplanungsrechts gemäß § 35 Abs. 1 und 3 BauGB.

Der Rhein-Erft-Kreis hat die Kreisstadt Bergheim mit Schreiben vom 09.03.2022 um die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gem. § 36 BauGB gebeten. In ihrem Schreiben vom 11.05.2022 hat die Kreisstadt Bergheim ihr gemeindliches Einvernehmen zur Wahrung der Belange der Kreisstadt Bergheim und ihrer Bürgerinnen und Bürger versagt und entsprechend begründet.

Mit Schreiben vom 06.12.2022 fand eine Anhörung gem. § 28 VwVfG NRW statt, bei der der Rhein-Erft-Kreis mitteilte, dass er beabsichtigt, das Einvernehmen der Kreisstadt Bergheim zu ersetzten und Gelegenheit gibt, sich erneut zu äußern und das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.01.2023 teilte die Kreisstadt Bergheim dem Rhein-Erft-Kreis mit, dass sie das gemeindliche Einvernehmen (zum Antrag 1) nicht erteilt und noch einmal die dem Vorhaben widersprechenden Belange ausführt sowie des Weiteren auf die Argumentation mit Schreiben vom 11.05.2022 verweist.

Die dem Vorhaben (Antrag 1) widersprechenden Belange sind u. a. das laufende Verfahren zur Neuaufstellung des Regionalplanes Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, bei dem der Abbau von Kiesen und Sanden auf regionalplanerischer Ebene abschließend geregelt werden soll. Der Ausschlussbelang der vom Braunkohlentagebau besonders betroffenen Kommunen besagt, dass hier keine Neuaufschlüsse von BSAB und Reservegebieten erfolgen sollen.

Des Weiteren werden bei dem geplanten Vorhaben die Belange des Hochwasserschutzes, vor allem die, die aus den neuen Erkenntnissen aus dem Hochwasserereignis vom Juli 2021 resultieren, nicht genügend gewürdigt. Besonders relevant ist die aktuelle Überarbeitung der offiziellen Überschwemmungsgebiete. Bereits jetzt grenzt das HQ100 nach Grundwasseranstieg an das Vorhabengebiet, bei einer Überarbeitung ist mit einer Ausweitung zu rechnen.

Des Weiteren erfolgt im vorliegenden Entwurf des Regionalplanes Köln für den Bereich der geplanten Vorhabenfläche eine umfassende Ausweitung des Gebietes zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung. Aufgrund des komplexen Sachverhalts und der Bedeutung des Themas für die zukünftige Raum- und Stadtentwicklung Bergheims nimmt die Kreisstadt für die Problematik hinsichtlich der Steuerung von Abgrabungen im Stadtgebiet juristische Begleitung in Anspruch.

Das Vorhabengebiet umfasst 14 ha und besteht aus mehreren Teilflächen südlich der K19 zwischen den Stadtteilen Ahe und Thorr. Die zwischen den einzelnen Teilflächen verlaufenden Flurwege und Straßen sind nicht Bestandteil des Vorhabens.

Insgesamt sollen ca. 3,5 Mio. qm Kies (Fördermenge ca. 270.000 qm pro Jahr) in einem Zeitraum von 13 Jahren gewonnen werden. Für die Rekultivierung wird mit weiteren 5 Jahren gerechnet. Bei einer mittleren Geländehöhe von 68 m NHN und einer maximalen Abbausohle von 23 bis 24 m NHN könnte die maximale Abbautiefe bei bis zu 45 m liegen. Die Erschließung soll über Wirtschaftswege und die K19 erfolgen.

Der notwendige landschaftsökologische Ausgleich wird auf Teilflächen im Rahmen der Rekultivierung erbracht werden. Die restlichen Flächen sollen wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden.

Antrag vom 20.12.2022 der ML Mineral-Logistics GmbH & Co. OHG auf Vorbescheid (im Folgenden Antrag 2 genannt) gem. § 5 des Gesetzes zur Ordnung von Abgrabungen (AbgrG) für die geplante „Abgrabung Widdendorf II – Variante 2″ in der Stadt Bergheim, Gemarkung Quadrath-lchendorf, Flur 22, Flurstücke 225, 101, 219 tlw. und 271-275.

Der Antrag auf Vorbescheid (Antrag 2) wird gemäß § 5 Abgrabungsgesetz NRW (AbgrG NRW) hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Trockenabgrabung zur Gewinnung von Kies, Lehm und Sand – analog zum Antrag auf Vorbescheid zur „Abgrabung Widdendorf II“ – unter Ausschluss des Belangs in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 3 BauGB (keine widersprechenden Darstellungen im Flächennutzungsplan), des Belangs in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB (keine Hervorrufung schädlicher Umwelteinwirkungen) insbesondere hinsichtlich von Geräuschen, etwaigen Erschütterungen sowie etwaigen staubförmigen Emissionen (Luftverunreinigungen) der Abgrabung, der Belange des Naturhaushalts, der Landschaft und Erholung (vgl. § 3 Abs. 3 AbgrG NRW), der Erschließung, des Immissionsschutzes gemäß § 22 BlmSchG, des Denkmal[1]und Bodendenkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Bodenschutzes gestellt. Die Voran[1]frage beschränkt sich angesichts der ausdrücklich ausgeklammerten Genehmigungsvoraussetzungen im Wesentlichen auf die Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung und einigen Aspekten des Bauplanungsrechts gemäß § 35 Abs. 1 und 3 BauGB.

Mit Schreiben vom 09.01.2023 bittet der Rhein-Erft-Kreis die Kreisstadt Bergheim um die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens mit einer Frist von zwei Monaten (bis zum 10.03.2023). Bei dem gestellten Antrag zur Abgrabung Widdendorf II – Variante 2 (Antrag 2) (ca. 14,9 ha) handelt es sich um eine geringfügige Änderung des beantragten Abgrabungsgebietes gegenüber dem Antrag auf Vorbescheid für die „Abgrabung Widdendorf II“. Einzelne Flurstücke wurden ergänzt, andere herausgenommen. Beide Verfahren zu den Anträgen auf Vorbescheid „Widdendorf II“ (Antrag 1) und „Widdendorf II – Variante 2“ (Antrag 2) laufen nun parallel, obwohl es sich grundsätzlich um denselben Standort in zwei Varianten handelt. Die Kreisstadt Bergheim wird erneut ihr Einvernehmen gem. § 36 BauGB verweigern und bereitet eine entsprechende Stellungnahme vor, mit derselben inhaltlichen Argumentation wie zum Antrag auf Vorbescheid zur geplanten „Abgrabung Widdendorf II“ (Stellungnahme vom 11.05.2022).

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